Aufgrund des positiv ausgefallenen Vortests waren weitere Abklärungen angezeigt. Die Indikation dazu war gemäss den massgeblichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 4 SKV e contrario) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 88) gegeben. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht, steht doch vorliegend ein Mischkonsum zur Diskussion. Die Vortests vermögen zudem nicht anzuzeigen, welche Substanzen in welcher Menge konsumiert worden sind. Mit einem Vortest kann nicht festgestellt werden, ob das positive Resultat einzig auf den Konsum von CBD-Hanftee und die -6-