Dem FinZ-Set lässt sich aus Ziff. 13 (UA act. 50) entnehmen, dass der durchgeführte Vortest ein positives Resultat auf Cannabis, Opiate sowie Benzodiazepine ergeben hat. Dazu führte der Zeuge C._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Vorinstanz aus, beim Vortest würde die Abbildung der roten Linien in unterschiedlicher Deutlichkeit ausfallen. Es könne sein, dass ein Betäubungsmittel dominanter erscheine und sich eine knallrote Linie ergebe, während ein anderes Betäubungsmittel nur schwach anzeige und die Taschenlampe als Hilfe herbeigezogen werden müsse (GA act. 76). Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte mit seinen Ausführungen, die Anzeige bezüglich der Benzodiazepine sei unklar