Auch waren sie im Stande, sich an gewisse bereits im FinZ-Set-Rapport festgehaltene Details genau zu erinnern. Damit ist für das Obergericht ohne Zweifel ausgewiesen, dass auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ sowie das ausgefüllte FinZ-Set und Polizeiprotokoll abgestellt werden kann und der Vortest damit zu Recht angeordnet worden ist. 2.4. Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung der Blut- und Urinprobe vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte seine Auffälligkeiten sofort erklären und eine Rezeptur für das ärztlich verschriebene Medikament Tramadol beilegen konnte, gültig erfolgt ist.