der Zeuge C._____. Im Weiteren sagte er aus, ihm sei bereits das Erscheinungsbild des Beschuldigten aufgefallen. Als er ihm in die Augen sah, habe dieser ins Leere geblickt. Die Pupillen hätten trotz veränderter Lichtverhältnisse keine Reaktion gezeigt, was aussergewöhnlich sei (GA act. 75). Der Zeuge C._____ konnte sich zudem auch erinnern, dass der Beschuldigte bleich ausgesehen habe (GA act. 75). Beide Zeugen beschrieben somit erlebnisnah, welche Auffälligkeiten sie beim Beschuldigten feststellen konnten. Auch waren sie im Stande, sich an gewisse bereits im FinZ-Set-Rapport festgehaltene Details genau zu erinnern.