Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im FinZ-Set wurde in Ziff. 7 (UA act. 48) bezüglich «sonstiger Beobachtungen» festgehalten, der Beschuldigte sei extrem nervös gewesen und es habe der Eindruck von Kaltschweiss bestanden. Im Polizeirapport wird sodann aufgeführt, aufgrund äusserer Anzeichen wie extremer Nervosität, Unruhe, Kaltschweiss, flatternder Augenlider habe ein Anfangsverdacht auf Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum bestanden (UA act. 45). Ferner wurden die Polizisten B._____ und C._____, welche beim Beschuldigten die Verkehrsgrosskontrolle und die Überprüfung auf seine Fahrfähigkeiten durchgeführt hatten, vor Vorinstanz gerichtlich als Zeugen befragt.