Sodann macht der Beschuldigte geltend, durch den Verzicht, die Blutprobe zwangsweise durchzusetzen, hätte diese angeordnete Massnahme nicht vollzogen werden können, wodurch er sie auch nicht habe vereiteln können (vorinstanzliches Plädoyer, act. 39 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Ausserdem habe er sich nicht willentlich der Anordnung widersetzt, womit er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 12 ff.).