Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8). Ferner führt er an, nicht genügend auf die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Verweigerung der angeordneten Massnahme hingewiesen worden zu sein (vorinstanzliches Plädoyer, act. 42 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Im Weiteren bringt der Beschuldigte vor, er habe sich der Massnahme nicht widersetzt (vorinstanzliches Plädoyer, act. 37 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 10). Sodann macht der Beschuldigte geltend, durch den Verzicht, die Blutprobe zwangsweise durchzusetzen, hätte diese angeordnete Massnahme nicht vollzogen werden können, wodurch er sie auch nicht habe vereiteln können (vorinstanzliches Plädoyer, act.