Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch. Er macht im Wesentlichen geltend, es habe an den zur Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit notwendigen Anzeichen gefehlt, da er bei der Polizeikontrolle lediglich sichtlich nervös gewesen sei und Nervosität keinen Anfangsverdacht begründe (vorinstanzliches Plädoyer, act. 36; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 7). Zudem hätte die Blut- und Urinprobe nicht angeordnet werden dürfen, da er bezüglich des positiv ausgefallenen Vortests sofort eine Erklärung habe liefern und seine Rezeptur habe beilegen können (vorinstanzliches Plädoyer, act. 36; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8).