2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gestützt auf äussere Auffälligkeiten wie verminderte Pupillenreaktion, flatternde Augenlider und zitternde Hände sei ein Vortest durchgeführt worden, der positiv auf Opiate und Cannabis ausgefallen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1). Auf Grundlage dieses Vortests sei eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden, welche vom Beschuldigten verweigert worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 und E. 5.2.2). -4-