Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter gestellt ist als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1).