1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 24. November 2022 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, das Urteil vom 24. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.