Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe.