Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.154 (ST.2021.192; STA.2021.14) Urteil vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger, […] Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 3. Januar 2021 um 06.55 Uhr als Lenker des Personenwagens der Marke Audi ([…]) in Neuenhof auf der Autobahn A1 in Richtung Bern gefahren und dabei in eine Verkehrskontrolle geraten zu sein. Es seien Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt worden und der Drugwipe-Schnelltest habe ein «positiv» bei Cannabis, Opiate und Benzodiazepine ergeben. Die darauf angeordnete Blut- und Urinprobe habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich verweigert, obwohl er auf die strafrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht worden sei. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 24. November 2022 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte, das Urteil vom 24. November 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 20. November 2023 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und damit einhergehend auch gegen das Strafmass und die Kostenverteilung. 2. 2.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahr- zeugführer u.a. vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter gestellt ist als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Art. 10 Abs. 2 SKV (SR 741.013) sieht vor, dass die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen kann, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie bspw. ein blasser Teint. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, der zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2; BGE 145 IV 50 E. 3.5). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gestützt auf äussere Auffälligkeiten wie verminderte Pupillenreaktion, flatternde Augenlider und zitternde Hände sei ein Vortest durchgeführt worden, der positiv auf Opiate und Cannabis ausgefallen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1). Auf Grundlage dieses Vortests sei eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden, welche vom Beschuldigten verweigert worden sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2 und E. 5.2.2). -4- Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch. Er macht im Wesentlichen geltend, es habe an den zur Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit notwendigen Anzeichen gefehlt, da er bei der Polizeikontrolle lediglich sichtlich nervös gewesen sei und Nervosität keinen Anfangsverdacht begründe (vorinstanzliches Plädoyer, act. 36; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 7). Zudem hätte die Blut- und Urinprobe nicht angeordnet werden dürfen, da er bezüglich des positiv ausgefallenen Vortests sofort eine Erklärung habe liefern und seine Rezeptur habe beilegen können (vorinstanzliches Plädoyer, act. 36; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8). Ferner führt er an, nicht genügend auf die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Verweigerung der angeordneten Massnahme hingewiesen worden zu sein (vorinstanzliches Plädoyer, act. 42 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Im Weiteren bringt der Beschuldigte vor, er habe sich der Massnahme nicht widersetzt (vorinstanzliches Plädoyer, act. 37 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 10). Sodann macht der Beschuldigte geltend, durch den Verzicht, die Blutprobe zwangsweise durchzusetzen, hätte diese angeordnete Massnahme nicht vollzogen werden können, wodurch er sie auch nicht habe vereiteln können (vorinstanzliches Plädoyer, act. 39 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 11 f.). Ausserdem habe er sich nicht willentlich der Anordnung widersetzt, womit er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 12 ff.). 2.3. Der Beschuldigte stellt in Abrede, dass der Vortest zu Recht angeordnet worden sei. Er bringt vor, die Angaben bezüglich der Darstellung der Verkehrskontrolle seien im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2021 (Untersuchungsakten [UA] act. 44 ff.) und im Protokoll der polizeilichen Befragung («FinZ-Set») vom 3. Januar 2021 (UA act. 47 ff.) uneinheitlich. Der Vortest sei lediglich aufgrund von Nervosität durchgeführt worden, was allerdings keinen hinreichenden Anfangsverdacht für eine Fahrunfähigkeit begründe. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im FinZ-Set wurde in Ziff. 7 (UA act. 48) bezüglich «sonstiger Beobachtungen» festgehalten, der Beschuldigte sei extrem nervös gewesen und es habe der Eindruck von Kaltschweiss bestanden. Im Polizeirapport wird sodann aufgeführt, aufgrund äusserer Anzeichen wie extremer Nervosität, Unruhe, Kaltschweiss, flatternder Augenlider habe ein Anfangsverdacht auf Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum bestanden (UA act. 45). Ferner wurden die Polizisten B._____ und C._____, welche beim Beschuldigten die Verkehrsgrosskontrolle und die Überprüfung auf seine Fahrfähigkeiten durchgeführt hatten, vor Vorinstanz gerichtlich als Zeugen befragt. Anlässlich dieser vorinstanzlichen Befragung vom 24. November 2022 vermochte sich die Zeugin B._____ erinnern, dass der Beschuldigte sehr nervös gewesen sei (Gerichtsakten [GA] act. 68). Dies bestätigte auch -5- der Zeuge C._____. Im Weiteren sagte er aus, ihm sei bereits das Erscheinungsbild des Beschuldigten aufgefallen. Als er ihm in die Augen sah, habe dieser ins Leere geblickt. Die Pupillen hätten trotz veränderter Lichtverhältnisse keine Reaktion gezeigt, was aussergewöhnlich sei (GA act. 75). Der Zeuge C._____ konnte sich zudem auch erinnern, dass der Beschuldigte bleich ausgesehen habe (GA act. 75). Beide Zeugen beschrieben somit erlebnisnah, welche Auffälligkeiten sie beim Beschuldigten feststellen konnten. Auch waren sie im Stande, sich an gewisse bereits im FinZ-Set-Rapport festgehaltene Details genau zu erinnern. Damit ist für das Obergericht ohne Zweifel ausgewiesen, dass auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ sowie das ausgefüllte FinZ-Set und Polizeiprotokoll abgestellt werden kann und der Vortest damit zu Recht angeordnet worden ist. 2.4. Weiter ist zu prüfen, ob die Anordnung der Blut- und Urinprobe vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte seine Auffälligkeiten sofort erklären und eine Rezeptur für das ärztlich verschriebene Medikament Tramadol beilegen konnte, gültig erfolgt ist. Dem FinZ-Set lässt sich aus Ziff. 13 (UA act. 50) entnehmen, dass der durchgeführte Vortest ein positives Resultat auf Cannabis, Opiate sowie Benzodiazepine ergeben hat. Dazu führte der Zeuge C._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme vor Vorinstanz aus, beim Vortest würde die Abbildung der roten Linien in unterschiedlicher Deutlichkeit ausfallen. Es könne sein, dass ein Betäubungsmittel dominanter erscheine und sich eine knallrote Linie ergebe, während ein anderes Betäubungsmittel nur schwach anzeige und die Taschenlampe als Hilfe herbeigezogen werden müsse (GA act. 76). Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte mit seinen Ausführungen, die Anzeige bezüglich der Benzodiazepine sei unklar gewesen, es hätte diesbezüglich eine Diskussion zwischen den Zeugen B._____ und C._____ stattgefunden und trotz Unsicherheit hinsichtlich des Testresultats sei das Kästchen mit einem «Ja» angekreuzt worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So bestätigten denn auch die Zeugen C._____ und B._____, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben (GA act. 69, 76). Aufgrund des positiv ausgefallenen Vortests waren weitere Abklärungen angezeigt. Die Indikation dazu war gemäss den massgeblichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 4 SKV e contrario) und der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 88) gegeben. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht, steht doch vorliegend ein Mischkonsum zur Diskussion. Die Vortests vermögen zudem nicht anzuzeigen, welche Substanzen in welcher Menge konsumiert worden sind. Mit einem Vortest kann nicht festgestellt werden, ob das positive Resultat einzig auf den Konsum von CBD-Hanftee und die -6- Medikamenteneinnahme zurückzuführen ist und ob sich der Beschuldigte an die im Rezept ärztlich verschriebene Menge bezüglich der Einnahme des Opiats Tramadol gehalten hat. Mittels Vortests kann die Fahrunfähigkeit gerade nicht zuverlässig bzw. beweiskräftig ermittelt werden. Er gibt lediglich einen Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Fahrunfähigkeit zufolge Betäubungsmittelkonsums (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2). Entgegen dem Beschuldigten vermag daher der Umstand, dass er seine Auffälligkeiten und das positiv ausgefallene Ergebnis des Vortests nach seinem Verständnis sofort hat erklären und ein Rezept beilegen können, den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass eine Blutprobe selbst bei einem negativen Ergebnis des Vortests angeordnet werden kann, sofern Anzeichen für betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vorliegen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Fahrfähigkeit des Beschuldigten weiter abgeklärt werden musste und die Anordnung der Blut- und Urinprobe angezeigt sowie auch erforderlich war. 2.5. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte durch sein Verhalten der Blut- und Urinprobe widersetzt und sich damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht hat. 2.5.1. Sich im Sinne von Art. 91a SVG zu widersetzen bedeutet, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden kann. Die Ausführung der angeordneten Massnahme muss durch das Verhalten des Betroffenen nicht gänzlich verunmöglicht werden. Es genügt, dass sie erschwert, verzögert oder behindert wird. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Auch ein rein verbaler Widerstand kann den Tatbestand erfüllen, wenn das Störverhalten eine gewisse Intensität erreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1). 2.5.2. Die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, wonach der Beschuldigte seinen Verweigerungswillen nach dem Telefonat mit seinem Anwalt ihnen gegenüber zuerst mündlich geäussert haben soll, sind für das Obergericht glaubhaft (GA act. 70 und 77). Indem der Beschuldigte zusätzlich zu seinem mündlichen Widerstand eigenhändig auf dem FinZ-Set neben den Punkt «Ich verweigere die angeordnete Blutprobe (resp. Urinprobe)» die Worte «auf anwaltlichen Rat» anbrachte (UA act. 50; GA act. 70 f., 77, 81), ist mit der Vorinstanz von einer Bekräftigung seines Verweigerungswillens -7- auszugehen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.2). In einer Gesamtbetrachtung kann das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr als blosse Unfolgsamkeit verstanden werden, sondern ist von genügender Intensität, um es als Widersetzen zu qualifizieren. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte der angeordneten Blutprobe i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG widersetzt hat. Vergleichbar wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 war die Verweigerungshaltung – trotz Aufklärung über die Konsequenzen (vgl. E. 2.6) – klar und gefestigt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte sich durch weitere Bemühungen der Polizisten nicht mehr hätte beeinflussen lassen. Der Beschuldigte zieht aus dem Umstand, dass die Blutprobe nicht zwangsweise angeordnet wurde, den Rückschluss, es könne dann von vornherein keine Vereitelung vorliegen. Mit diesem Vorbringen geht er fehl. Denn die Frage des Zwangs stellt sich erst, wenn eine Widersetzlichkeit ausgewiesen und der Tatbestand von Art. 91a SVG verwirklicht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2). Demnach lässt der Umstand, dass zur Durchführung der Blutprobe kein Zwang angeordnet wurde, die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht entfallen. 2.6. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte genügend auf die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Verweigerung der angeordneten Massnahme hingewiesen wurde. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Aufklärung über die strafrechtlichen Konsequenzen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV nur den Ablauf des Verfahrens regelt und keine Strafbarkeitsbedingung darstellt (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3 in fine). Die Einwendungen des Beschuldigten sind daher einzig unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. Dem FinZ-Set vom Datum 3. Januar 2021 (UA act. 47 ff.) sowie dem Rapport der Kantonspolizei vom 1. Februar 2021 (UA act. 44 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung aufgeklärt worden ist. Im standardisierten FinZ-Set werden unter Ziff. 15 «Dokumentation bei Verweigerung der durch den/die Staatsanwalt/-anwältin angeordnete/n Massnahme/n» zudem ausführlich und unmissverständlich die strafrechtlichen Konsequenzen dargelegt (UA act. 50). Die Zeugin B._____ sagte anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenbefragung schliesslich auch aus, sie könne sich noch daran erinnern, dem Beschuldigten das FinZ-Set hingelegt und ihm die unter Ziff. 15 festgehaltenen rechtlichen Ausführungen erläutert zu haben. Auch sei sie den Text eins zu eins mit ihm durchgegangen und habe demzufolge alles gesagt, was in der Rechtsbelehrung stehe (GA act. 70). Der Zeuge C._____ bestätigte, dass dem Beschuldigten die Rechte eröffnet wurden. -8- Dieser sei klar und unmissverständlich über den Fall orientiert worden, was intern auch journalisiert worden sei. Gemäss C._____ würden daran überhaupt keine Zweifel bestehen (GA act. 78). Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So gab er anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 20. April 2022 an, das FinZ-Set nie in Händen gehabt und folglich auch nicht gelesen zu haben (GA act. 20). In der zweiten vorinstanzlichen Befragung, welche am 24. November 2022 stattfand, sagte er dann aber aus, zumindest Seite vier des FinZ-Sets in der Hand gehabt zu haben, da er dort eigenhändig die Anmerkung anbrachte, er verweigere die angeordnete Blutprobe (resp. Urinprobe) «auf anwaltlichen Rat» (GA act. 81). Dass der Beschuldigte die Belehrung sprachlich nicht verstanden haben soll, ist ferner ausgeschlossen. Seine Muttersprache ist Deutsch und auch hat er die Schulen auf Deutsch besucht (GA act. 82). Weiter ist auch nicht von Belang, dass sich der Beschuldigte erst seit Juli 2020 in der Schweiz befindet und über kein gefestigtes Wissen betreffend seiner Rechte im Strassenverkehrsrecht verfügt, wurde er von den Polizisten doch angemessen aufgeklärt. Auch musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass die Angelegenheit im Falle einer Verweigerung der angeordneten Blut- und Urinprobe an die Staatsanwaltschaft – mithin eine Strafuntersuchungsbehörde – gehen wird und er sich nicht bloss mit dem Strassenverkehrsamt in Verbindung setzen muss. Dies ergibt sich insbesondere aus dem FinZ-Set, in dem bei Ziff. 20 (UA act. 53) aufgeführt wird, der Beschuldigte habe sich den Straf- verfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten sowie allfällige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen und darauf hingewiesen wurde, er werde von der Staatsanwaltschaft Briefpost erhalten. Nachdem im FinZ-Set zudem explizit festgehalten wurde, dass der Beschuldigte dies verstanden und er keine weiteren Ergänzungen anzubringen habe, bestehen auch insoweit keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte betreffend die Strafbarkeit seines Verhaltens geirrt haben könnte. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschuldigte in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen der angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzte und damit in schuldhafter Weise wissentlich und willentlich handelte. Er hat sich der Massnahme vorsätzlich widersetzt, was durch die handschriftlich angebrachte Bemerkung, er verweigere die angeordnete Blutprobe (resp. Urinprobe) «auf anwaltlichen Rat» ausgewiesen wird. Der Beschuldigte hat sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, -9- und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keinen Antrag zur Strafzumessung gestellt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Wer sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG strafbar macht, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet ein Zurückkommen darauf. Im Übrigen ist dieser Entscheid auch richtig, denn wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), dem Verschulden Rechnung getragen werden und beim nicht vorbestraften Beschuldigten (vgl. aktueller Strafregisterauszug) geben auch keine sozial-präventiven Gründe Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 3.4. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre. Der Beschuldigte wurde anlässlich einer Verkehrsgrosskontrolle der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund verschiedener Auffälligkeiten wurde ein Betäubungsmittelvortest durchgeführt, der ein positives Resultat in - 10 - Bezug auf Cannabis, Opiate und Benzodiazepine ergab. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe an, welche der Beschuldigte verweigerte. Seine diesbezügliche Verhaltensweise ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berück- sichtigen ist. Die Beweggründe des Beschuldigten bleiben unklar. Er führte zwar aus, er habe die Abgabe der Blut- und Urinprobe aufgrund des Gesprächs zwischen den Zeugen B._____ und C._____ bezüglich des seiner Ansicht nach willkürlichen Ankreuzens der Benzodiazepine auf dem Formular verweigert. Dies erscheint jedoch unverständlich, da der Beschuldigte selbst angab, keine Benzodiazepine zu konsumieren und insofern angeblich nichts zu befürchten gehabt hätte. Auch hätte die Blut- und Urinprobe bestätigen können, dass er lediglich die im Rezept vorgeschriebene Menge an Medikamenten eingenommen hatte. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die angeordnete Blut- und Urinprobe über sich ergehen zu lassen. Der Beschuldigte hat sich der angeordneten Blut- und Urinprobe mit direktem Vorsatz widersetzt. Dieser Umstand kann jedoch nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da Handeln mit direktem Vorsatz den Normalfall darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte hat sich nicht spontan zu seiner Weigerungshaltung entschieden. Vielmehr hat er sich zuerst telefonisch mit seinem Anwalt besprochen, bevor er seine eigenhändige Anmerkung auf dem FinZ-Set angebracht hat. Daraus geht hervor, dass er reflektiert gehandelt hat und über eine grosse Entscheidungsfreiheit verfügte. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung, sich dieser zu widersetzen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür auszusprechenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. 3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt - 11 - auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). 3.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB), wobei künftige Veränderungen, die unmittelbar bevorstehen, wie z.B. ein Stellenantritt im kommenden Monat, einzubeziehen sind (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art. 34 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Gemäss den an der Berufungsverhandlung eingereichten Arztzeugnissen tritt der Beschuldigte per 1. Dezember 2023 eine neue Stelle mit einem Lohn von monatlich Fr. 6'000.00 netto x 13 an (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 3). Daraus ergibt sich bei einem Pauschalabzug von 25% für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen sowie einem Abzug für die Unterstützung der Ehefrau von 15 % (vgl. act. 17) ein Tagessatz von abgerundet Fr. 130.00. 3.7. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzu- kommen ist. 3.8. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe, also der bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts - 12 - 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 f., zur Publikation vorgesehen), eine Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 2'300.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 130.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 18 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Die amtliche Verteidigerin ist für die Zeit ab ihrer Einsetzung im Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 5'148.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigerin selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 11'700.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'148.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'289.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 14 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin Six Eichenberger