4.2. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, der freigewählten Verteidigung des Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'101.20 (inkl. MWST und Auslagen) auszubezahlen. 4.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das - 17 -