2. Die Zivilklage des Privatklägers auf Zusprechung einer Genugtuung wird betreffend den Beschuldigten abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die freigewählte Verteidigung des Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 3'683.80 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'558.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden auf die Staatskasse genommen.