8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - 16 - - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz gemäss Art. 8 DSG und Art. 1 Abs. 4 VDSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG [in Rechtskraft erwachsen].