229], des 12 Seiten umfassenden Plädoyers [act. 249 ff.]) scheint ein Aufwand von 25 Stunden angemessen. Daraus resultiert ausgehend von einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (für die bis 31. Dezember 2023 angefallenen Aufwendungen) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7.7% [bis 31. Dezember 2023]) eine Entschädigung von gerundet Fr. 6'101.20. 7.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO).