Der Beschuldigte bzw. seine freigewählte Verteidigerin hat ausweislich der Akten (entgegen act. 240) – und auch auf telefonische Nachfrage des Obergerichts – keine Honorarnote betreffend die erstinstanzlichen Parteikosten eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Mit Blick auf die Mandatierung der Verteidigerin am 5. November 2022 (act. 208 f.) des anschliessend angefallenen notwendigen Aufwands (vgl. Umfang der Akten; Eingabe vom 20. November 2022 [act. 211 f.], vorinstanzliche Verhandlung vom 21. Februar 2023 [Dauer 1.25h; act. 229], des 12 Seiten umfassenden Plädoyers [act.