6.3. Der unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 15 - Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen und die Zivilklage, soweit sie den Beschuldigten betrifft, abzuweisen ist und dies den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusste, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen.