Der Beschuldigte bzw. seine freigewählte Verteidigerin haben ausweislich der Akten keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens sowie im Hinblick, dass die Verteidigerin den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat und einige Argumente im Berufungsverfahren einfach erneut vortrug (vgl. act. 249 ff.), ein Aufwand von insgesamt 15 Stunden (Besprechung[en] mit Klientschaft: 1.5h; bereits begründete Berufungserklärung: 12h; Aufwand nach Urteil: 1.5h).