6.2. Der Beschuldigte, der freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Die Entschädigung des Beschuldigten ist daher auf die Staatskasse zu nehmen.