Der Beschuldigten ist, wie aufgezeigt, freizusprechen. Somit ist seine Berufung gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, hat doch die Privatklägerschaft den Aufwand nicht massgeblich beeinflusst (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.1).