4.3.5. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht bewiesen werden kann, dass der Beschuldigte Teil der am 15. August 2020 beim Stall des Privatklägers demonstrierenden Gruppierung war oder zum Tatentschluss, der Planung oder der Ausführung dieser Demonstration und der dabei vorgenommenen strafbaren Handlungen irgendwie konkret beigetragen hat. Damit ist weder der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt noch der Anklagesacherhalt erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" freizusprechen.