4.3.4. Zu erwähnen ist weiter, dass der Artikel des Vereins F._____ vom 16. August 2020 betreffend die Fotos mit den Schweinen bzw. dem Schweinestall Fragen aufwirft. Denn gemäss dem Privatkläger waren am 15. August 2020 nur zwei Aktivisten im Stall, die von diesem forderten, zwei Tiere retten zu dürfen. Der Beschuldigte bemerkte dabei aber nicht, dass jemand Aufnahmen anfertigte (vgl. act. 235 f., vgl. auch act. 153 Ziff. 9, act. 232, 233). Entsprechend wird dazu im Strafbefehl vom 30. September 2022 auch lediglich festgehalten, dass zwei Mitglieder der Gruppierung sich zum Privatkläger in den Stall begeben hätten, um dort mit ihm ein Gespräch zu führen.