Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt und ist heute noch Präsident des Vereins F._____ (act. 114; www.fff.ch/unser-team). Die Aktion "Stallbesetzung" beim Privatkläger wurde, wie ein Post vom Tattag (15. August 2020) zeigt, aber von Aktivisten der Gruppe "G._____" organisiert (act. 6). Es liegen keine Beweise vor, dass der Beschuldigte Mitglied dieser letztgenannten Gruppierung war/ist.