Es liege hinsichtlich des Hausfriedensbruchs auch keine Mittäterschaft vor, habe der Beschuldigte doch gerade nicht zur Gruppe der Aktivisten gehört (Berufungserklärung S. 14 Rz. 31). Dasselbe gelte für die vorgeworfene (versuchte) Nötigung (Berufungserklärung S. 15 f. Rz. 32). 4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der - 11 -