4.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine Beweise seine Anwesenheit vor Ort belegten (Berufungserklärung S. 9 f. Rz. 19). Aus dem Post der Organisation "fff" könne nicht geschlossen werden, dass er die Fotos gemacht habe. Es sei weder abgeklärt worden, wer Zugang zum fraglichen Facebook-Account gehabt habe noch wer den Social Media Post verfasst habe. Ferner fehle eine Konfrontation mit der Person, die diesen Artikel verfasst habe (Berufungserklärung S. 12 Rz. 24). Es liege hinsichtlich des Hausfriedensbruchs auch keine Mittäterschaft vor, habe der Beschuldigte doch gerade nicht zur Gruppe der Aktivisten gehört (Berufungserklärung S. 14 Rz.