Gleiches gelte auch für die Planung und Durchführung. Bei der Durchführung der Demonstration habe der Beschuldigte als Filmer und/oder als Veröffentlicher des Filmmaterials den ihm zugewiesenen Platz bzw. die vereinbarte Rolle eingenommen (Arbeitsteilung). Er habe eine der wichtigsten Aufgaben zu erfüllen gehabt. In diesem Sinne sei dem Beschuldigten der Sachverhalt gemäss E. 2.7.1 S. 23 f. (Anklagesachverhalt 1) als Mitttäter zuzurechnen (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.3 S. 24 f.).