4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und verschiedener im Internet abrufbarer Videos über die Stallbesetzung am 15. August 2020 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1 f. S. 17), der Beschuldigte gehöre nicht zur Gruppe der Aktivisten. Es sei aufgrund des am 16. August 2020 von der Organisation "fff" geposteten Artikels, worin die Aktion kurz geschildert und darauf hingewiesen werde, dass die Fotos vom Beschuldigten stammten, ausgewiesen, dass dieser an der unbewilligten Demonstration teilgenommen habe, um Bild- und Tonmaterial zu erstellen.