Ein prozessualer Nachteil ist dem Beschuldigten aus der Verfahrenstrennung zudem nicht entstanden. Denn keiner der anderen Beschuldigten hat – ausweislich der vorliegenden Akten – irgendwelche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben, die ihn belasten (vgl. act. 143 f.). Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dem Beschuldigten wäre durch die Verfahrenstrennung die Möglichkeit der Konfrontation mit "Hauptbelastungszeugen" genommen worden. Der Anspruch auf ein faires Verfahren wurde hier trotz - 10 - Verfahrenstrennung gewahrt. Die Verfahrenstrennung ist daher als rechtens zu qualifizieren.