__ (vgl. act. 15 f.) mit Übernahmeverfügung vom 5. Oktober 2021 (act. 21 f.) übernommen hatte (vgl. act. 15 f., 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat die örtliche Zuständigkeit des Kantons Aargau in der Folge nicht in Frage gestellt. Soweit er dies nun tut (Berufungserklärung S. 11 Rz. 13), ist dieses Vorbringen verspätet und nicht zu hören (Art. 41 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2; vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3, wonach "gerichtsorganisatorische Fragen" frühstmöglich zu bereinigen sind). Ein prozessualer Nachteil ist dem Beschuldigten aus der Verfahrenstrennung zudem nicht entstanden.