__ hinzu, dass dieser noch vier weitere strafbare Sachverhalte, begangen mit weiteren Personen, vorgeworfen werden (vgl. Verfahren SST.2023.156), die mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten nichts zu tun hatten. Würden all diese Verfahren gegen alle Personen zusammen erfolgen, wäre dies nicht zu bewältigen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafverfahren aus prozessökonomischen Gründen getrennt weiterführte, nachdem sie die verschiedenen Verfahren – mithin auch jenes gegen den Beschuldigten – mit Blick auf die bereits laufende Strafuntersuchung gegen C._____ (vgl. act.