3.3. Mit der Vorinstanz (E. 1.2.3 S. 6-9) ist mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung festzuhalten, dass – wenn wie hier (rund 60 Demonstranten; elf beschuldigte Personen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren [vorinstanzliches Urteil E. 1.2.3.2 S. 8]) – potenziell eine grosse Anzahl Mittäter an einer strafbaren Handlung beteiligt waren, ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung vorliegt. Weiter kommt insbesondere etwa betreffend die Beschuldigte C._____ hinzu, dass dieser noch vier weitere strafbare Sachverhalte, begangen mit weiteren Personen, vorgeworfen werden (vgl. Verfahren SST.2023.156), die mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten nichts zu tun hatten.