In jenen Verfahren seien damit seine prozessualen Rechte ungerechtfertigterweise beschnitten worden. Hinsichtlich den Mitbeschuldigten als "Hauptbelastungszeugen" sei zumindest potenziell das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden (Berufungserklärung S. 5-9 Rz. 7-15). -8-