3. 3.1. Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht weiter, die Verfahren betreffend die weiteren desselben Tatbestands angeklagten Personen seien unzulässigerweise aufgetrennt worden, werde ihm doch Mittäterschaft vorgeworfen. Dadurch hätten die betroffenen Personen mit diversen prozessualen Nachteilen zu kämpfen. Die Mitbeschuldigten hätten im Rahmen der Hauptverhandlung offenbar erstmals Aussagen gemacht. Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger fehle jedoch ein vollständiger Überblick darüber. In jenen Verfahren seien damit seine prozessualen Rechte ungerechtfertigterweise beschnitten worden.