Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher – anders als bei Mängeln formaler Natur – nicht in Frage. Der Strafbefehl ist somit entgegen dem Beschuldigten auch nicht nichtig, wird doch Nichtigkeit nur angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; 128 IV 184 E. 4.2), wovon hier keine Rede sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1; 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2).