Der Strafbefehl fällt im Falle einer Einsprache dahin. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Den Strafbefehl an sich kann das Gericht eigentlich weder beurteilen noch aufheben. Dennoch sieht Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass die Gültigkeit des Strafbefehls im gerichtlichen Verfahren vorfrageweise beurteilt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art.