2. 2.1. Zunächst ist auf den formellen Einwand des Beschuldigten einzugehen, der Strafbefehl sei unzulässig gewesen und deshalb nichtig, weil der Sachverhalt weder eingestanden noch anderweitig ausreichend geklärt gewesen sei (Berufungserklärung S. 5 Rz. 6; vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil E. 1.2.2 S. 6).