3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 21. November 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz. Dieser Punkt ist somit nicht zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil angefochten. Zu prüfen ist somit der Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, die mit diesen Schuldsprüchen zusammenhängenden Punkte (Strafzumessung, Kostenverlegung) und der Zivilanspruch.