3. Eventualiter sei das Verfahren i.S. mehrfacher Hausfriedensbruch (Ziff. 2 (1) des Dispositivs) einzustellen, subeventualiter sei der Berufungskläger diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Berufungskläger sei von sämtlichen weiteren Vorwürfen von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 4. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Privatklägerschaft und dem Staat aufzuerlegen.