1. Ziff. 2-8 des Dispositivs vom Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10. Juni 2023 (ref. ST.2022.86) seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung (unter Vereinigung mit den Verfahren der Mitbeschuldigten und mit Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht und Teilnahmerechte) und zur neuen Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen.