Sachverhalt 2: Widerhandlung gegen das BG über den Datenschutz (DSG) Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG i.V.m. Art. 8 DSG, Art. 1 Abs. 4 VDSG Der Beschuldigte hat die Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht verletzt, indem er vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein gestelltes Auskunftsbegehren nicht beantwortet hat. A._____ ersuchte den Beschuldigten als Präsidenten des Vereins "F._____" mit Schreiben vom 18. September 2020 um Auskunft über die über ihn von der Organisation gesammelten Daten im Zusammenhang mit der Stallbesetzung vom 15. August 2020. Auf die Anfrage von A._____ reagierte der Beschuldigte nicht. Tatort: S._____, T-weg 20a -4-