1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (Anklägerin) verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. September 2022 zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage. Dem Strafbefehl liegen folgende Sachverhalte zugrunde: Sachverhalt 1: Mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB Der Beschuldigte ist mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eingedrungen. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB