Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.153 (ST.2022.86; STA.2020.2013) Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Niklaus, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1984, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, […] Gegenstand Mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Nötigung und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (Anklägerin) verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. September 2022 zu einer be- dingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'100.00, Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage. Dem Strafbe- fehl liegen folgende Sachverhalte zugrunde: Sachverhalt 1: Mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB Der Beschuldigte ist mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus eingedrungen. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, je- manden durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt, et- was zu dulden bzw. versucht, jemanden zu einem Tun zu nötigen. Der Beschuldigte begab sich am Samstag, 15. August 2020, ca. 14.15 Uhr, zusammen mit C._____, D._____, E._____ sowie ca. 62 weiteren un- bekannten Personen nach Q._____, R-Strasse, auf den Hof von A._____. Versuchte Nötigung: Vor Ort versammelte sich die Gruppierung um den Beschuldigten auf dem Vorplatz des Stalles und protestierte singend und Plakate haltend allge- mein gegen die Massentierhaltung. In der Folge stellte D._____ im Namen der Gruppierung die Forderung, dass die Gruppierung zwei Ferkel mitneh- men wolle, um diese zu retten. Ebenso wurde gefordert, dass die Gruppie- rung mit dem Kamerateam den Stall betreten dürfe. Für den Fall, dass die- sen Forderungen nicht nachgekommen werde, hielt D._____ fest, dass die Gruppierung sich nicht von der Örtlichkeit entfernen werde. A._____ kam diesen Aufforderungen nicht nach. Hausfriedensbruch: Zwei unbekannte Mitglieder der Gruppierung begaben sich zu einem un- bekannten Zeitpunkt während ihrer Anwesenheit wissentlich und willentlich ohne dazu berechtigt zu sein zu A._____ in dessen Stall, um dort mit ihm ein Gespräch zu führen. Nötigung: Zu einem unbekannten Zeitpunkt während der Anwesenheit der Gruppie- rung um den Beschuldigten beabsichtigte A._____ das Gelände mit -3- seinem Traktor zu verlassen. C._____ sowie weitere unbekannte Mitglie- der der Gruppierung verhinderten dies, indem zwei Mitglieder den Traktor bestiegen und eine weitere unbekannte Anzahl Mitglieder den Traktor um- stellten. A._____ war es so nicht möglich, sich selbstständig und ungehin- dert vom Gelände zu entfernen und er musste durch die Polizei nach Hause gefahren werden. Hausfriedensbruch: Nachdem A._____ das Gelände verlassen hatte, begab sich C._____ mit sieben weiteren Mitglieder der Gruppierung ohne dazu berechtigt zu sein in den Büroraum des Stalles und liess sich dort am Boden nieder. Sie wur- den dabei vom Kamerateam des SRF begleitet. Es entsprach dem gemeinsamen Tatentschluss sämtlicher anwesenden Personen, den Hof des Privatklägers zu betreten und die oben geschilder- ten Handlungen vorzunehmen. Insbesondere entsprach es dem gemein- samen Tatenschluss aller Personen, dass einzelne Personen der Gruppe die Räumlichkeiten von A._____ betreten bzw. allfällige Aufforderungen, sich zu entfernen, ignorieren. Dadurch wollte die Gruppierung um den Be- schuldigten erreichen, dass auf die von ihnen gestellten Forderungen ein- gegangen wird, insbesondere, dass sie zwei Ferkel mitnehmen sowie den Stall mit dem Kamerateam betreten dürfen. Ebenso nahm die Gruppe im Mindesten in Kauf, dass der Betrieb des Privatklägers durch ihre Handlun- gen gestört bzw. für die Dauer der Besetzung nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Weiter wollte die Gruppierung durch das Erklettern und Blockie- ren des Traktors von A._____ erreichen, dass dieser sich nicht vor Ort und damit ihren Forderungen und Handlungen entziehen kann. Ort: Q._____, R-Strasse Zeit: Samstag, 15. August 2020, ca. 14.15 Uhr Sachverhalt 2: Widerhandlung gegen das BG über den Datenschutz (DSG) Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG i.V.m. Art. 8 DSG, Art. 1 Abs. 4 VDSG Der Beschuldigte hat die Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflicht ver- letzt, indem er vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein gestelltes Aus- kunftsbegehren nicht beantwortet hat. A._____ ersuchte den Beschuldigten als Präsidenten des Vereins "F._____" mit Schreiben vom 18. September 2020 um Auskunft über die über ihn von der Organisation gesammelten Daten im Zusammenhang mit der Stallbesetzung vom 15. August 2020. Auf die Anfrage von A._____ reagierte der Beschuldigte nicht. Tatort: S._____, T-weg 20a -4- 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 8. Oktober 2022 Ein- sprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt den Akten am 23. November 2022 an das Bezirksge- richt Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Urteil vom 10. Juni 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz gemäss Art. 8 DSG und Art. 1 Abs. 4 VDSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'600.00. 4. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen vollzogen. 5. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu zahlen. Er haftet hiefür solidarisch zusammen mit E._____ und C._____. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 658.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 900.00 Total Fr. 3'558.00 -5- 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 3'558.00 auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 8. Der Beschuldigte hat die richterlich festgesetzten Parteikosten des Zivil- und Strafklägers von Fr. 9'428.95 (inkl. Fr. 674.12 MwSt) zu ersetzen. Er haftet hiefür solidarisch zusammen mit E._____ und C._____. 2.2. Dem Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 13. Juni 2023 zuge- stellt. 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 3. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte: 1. Ziff. 2-8 des Dispositivs vom Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 10. Juni 2023 (ref. ST.2022.86) seien aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung (unter Vereinigung mit den Verfahren der Mitbeschuldigten und mit Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht und Teilnahmerechte) und zur neuen Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei das Verfahren i.S. mehrfacher Hausfriedensbruch (Ziff. 2 (1) des Dispositivs) einzustellen, subeventualiter sei der Berufungskläger diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Berufungskläger sei von sämtlichen weiteren Vorwürfen von Schuld und Strafe frei zu spre- chen. 4. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Privatklägerschaft und dem Staat aufzuerlegen. 6. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatkläger- schaft und des Staates. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. -6- 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde der Antrag auf Verfahrensvereinigung einstweilen abgewiesen und im Einver- ständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Mit Eingabe vom 16. November 2023 verzichtete der Beschuldigte unter Verweis auf die Berufungserklärung auf eine weitergehende Begründung seiner Anträge. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Novem- ber 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Frei- spruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz. Dieser Punkt ist somit nicht zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil angefochten. Zu prüfen ist somit der Schuld- spruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, die mit diesen Schuldsprüchen zusammen- hängenden Punkte (Strafzumessung, Kostenverlegung) und der Zivilan- spruch. 2. 2.1. Zunächst ist auf den formellen Einwand des Beschuldigten einzugehen, der Strafbefehl sei unzulässig gewesen und deshalb nichtig, weil der Sachver- halt weder eingestanden noch anderweitig ausreichend geklärt gewesen sei (Berufungserklärung S. 5 Rz. 6; vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil E. 1.2.2 S. 6). 2.2. Nach Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbe- fehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt ein- gestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Wird Ein- sprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des -7- Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO). Der Strafbefehl fällt im Falle einer Einsprache dahin. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklage- schrift. Den Strafbefehl an sich kann das Gericht eigentlich weder beurtei- len noch aufheben. Dennoch sieht Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass die Gül- tigkeit des Strafbefehls im gerichtlichen Verfahren vorfrageweise beurteilt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn die Sanktionsobergrenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden sind (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1291 f. zu Art. 360 E-StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Ob der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sach- verhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher – anders als bei Mängeln formaler Natur – nicht in Frage. Der Strafbefehl ist somit entgegen dem Beschuldigten auch nicht nichtig, wird doch Nichtigkeit nur angenom- men bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1; 128 IV 184 E. 4.2), wovon hier keine Rede sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1095/2017 vom 2. März 2018 E. 1; 6B_434/2016 vom 27. März 2017 E. 1.2). 3. 3.1. Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht weiter, die Verfahren betreffend die weiteren desselben Tatbestands angeklagten Personen seien unzuläs- sigerweise aufgetrennt worden, werde ihm doch Mittäterschaft vorgewor- fen. Dadurch hätten die betroffenen Personen mit diversen prozessualen Nachteilen zu kämpfen. Die Mitbeschuldigten hätten im Rahmen der Haupt- verhandlung offenbar erstmals Aussagen gemacht. Dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger fehle jedoch ein vollständiger Überblick darüber. In jenen Verfahren seien damit seine prozessualen Rechte ungerechtfer- tigterweise beschnitten worden. Hinsichtlich den Mitbeschuldigten als "Hauptbelastungszeugen" sei zumindest potenziell das Konfrontations- recht nicht gewährt worden (Berufungserklärung S. 5-9 Rz. 7-15). -8- 3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi- gung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehand- lungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Ver- fahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und nicht auf organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfol- gungsbehörden beruhen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner be- schuldigter Personen, die grosse Zahl von Mittätern oder der Umstand, dass Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben, genannt (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des An- spruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders prob- lematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig be- stritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tat- beitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich wi- dersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststel- lung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile des Bun- desgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). Auch wirft die Verfahrenstrennung aus weiteren Gründen Fragen auf. Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einvernahmen in se- parat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfah- rensbeteiligter Dritter zu behandeln. Die Akteneinsicht ist an (nicht verfah- rensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaft- liches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten -9- Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Ver- gleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber im- plizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweis- erhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teil- nahmerechtes geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevorausset- zungen einer Verfahrenstrennung ein strenger Massstab anzulegen (Ur- teile des Bundesgerichts 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 10.3; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3. Mit der Vorinstanz (E. 1.2.3 S. 6-9) ist mit Blick auf die dargelegte Recht- sprechung festzuhalten, dass – wenn wie hier (rund 60 Demonstranten; elf beschuldigte Personen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren [vorinstanz- liches Urteil E. 1.2.3.2 S. 8]) – potenziell eine grosse Anzahl Mittäter an einer strafbaren Handlung beteiligt waren, ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung vorliegt. Weiter kommt insbesondere etwa betreffend die Beschuldigte C._____ hinzu, dass dieser noch vier weitere strafbare Sachverhalte, begangen mit weiteren Personen, vorgeworfen werden (vgl. Verfahren SST.2023.156), die mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten nichts zu tun hatten. Würden all diese Verfahren gegen alle Personen zu- sammen erfolgen, wäre dies nicht zu bewältigen. Es ist somit nicht zu be- anstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Straf- verfahren aus prozessökonomischen Gründen getrennt weiterführte, nach- dem sie die verschiedenen Verfahren – mithin auch jenes gegen den Be- schuldigten – mit Blick auf die bereits laufende Strafuntersuchung gegen C._____ (vgl. act. 15 f.) mit Übernahmeverfügung vom 5. Oktober 2021 (act. 21 f.) übernommen hatte (vgl. act. 15 f., 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat die örtliche Zuständigkeit des Kantons Aargau in der Folge nicht in Frage gestellt. Soweit er dies nun tut (Berufungserklä- rung S. 11 Rz. 13), ist dieses Vorbringen verspätet und nicht zu hören (Art. 41 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2021 vom 9. De- zember 2022 E. 6.3.2; vgl. BGE 130 III 66 E. 4.3, wonach "gerichtsorgani- satorische Fragen" frühstmöglich zu bereinigen sind). Ein prozessualer Nachteil ist dem Beschuldigten aus der Verfahrenstrennung zudem nicht entstanden. Denn keiner der anderen Beschuldigten hat – ausweislich der vorliegenden Akten – irgendwelche Vorwürfe gegen den Beschuldigten er- hoben, die ihn belasten (vgl. act. 143 f.). Es kann somit nicht davon gespro- chen werden, dem Beschuldigten wäre durch die Verfahrenstrennung die Möglichkeit der Konfrontation mit "Hauptbelastungszeugen" genommen worden. Der Anspruch auf ein faires Verfahren wurde hier trotz - 10 - Verfahrenstrennung gewahrt. Die Verfahrenstrennung ist daher als rech- tens zu qualifizieren. 4. Weiter ist zu prüfen, ob der von der Vorinstanz erstellte Sachverhalt betref- fend die Verurteilungen des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung bestätigt werden kann. 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und verschiedener im Internet abrufbarer Videos über die Stallbesetzung am 15. August 2020 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1 f. S. 17), der Beschul- digte gehöre nicht zur Gruppe der Aktivisten. Es sei aufgrund des am 16. August 2020 von der Organisation "fff" geposteten Artikels, worin die Aktion kurz geschildert und darauf hingewiesen werde, dass die Fotos vom Beschuldigten stammten, ausgewiesen, dass dieser an der unbewilligten Demonstration teilgenommen habe, um Bild- und Tonmaterial zu erstellen. Auch wer sich nicht im Durchgangsbereich des Stalls oder im Büro des Privatklägers aufgehalten habe, sei als Mittäter zu behandeln, weil der Ent- schluss für die Demonstration auf dem Gelände gemeinsam gefällt worden sei. Gleiches gelte auch für die Planung und Durchführung. Bei der Durch- führung der Demonstration habe der Beschuldigte als Filmer und/oder als Veröffentlicher des Filmmaterials den ihm zugewiesenen Platz bzw. die vereinbarte Rolle eingenommen (Arbeitsteilung). Er habe eine der wichtigs- ten Aufgaben zu erfüllen gehabt. In diesem Sinne sei dem Beschuldigten der Sachverhalt gemäss E. 2.7.1 S. 23 f. (Anklagesachverhalt 1) als Mitttä- ter zuzurechnen (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.3 S. 24 f.). 4.1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine Beweise seine Anwesenheit vor Ort belegten (Berufungserklärung S. 9 f. Rz. 19). Aus dem Post der Organisation "fff" könne nicht geschlossen werden, dass er die Fotos gemacht habe. Es sei weder abgeklärt worden, wer Zugang zum fraglichen Facebook-Account gehabt habe noch wer den Social Media Post verfasst habe. Ferner fehle eine Konfrontation mit der Person, die die- sen Artikel verfasst habe (Berufungserklärung S. 12 Rz. 24). Es liege hin- sichtlich des Hausfriedensbruchs auch keine Mittäterschaft vor, habe der Beschuldigte doch gerade nicht zur Gruppe der Aktivisten gehört (Beru- fungserklärung S. 14 Rz. 31). Dasselbe gelte für die vorgeworfene (ver- suchte) Nötigung (Berufungserklärung S. 15 f. Rz. 32). 4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der - 11 - angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichge- stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt und ist heute noch Präsident des Vereins F._____ (act. 114; www.fff.ch/unser-team). Die Aktion "Stallbeset- zung" beim Privatkläger wurde, wie ein Post vom Tattag (15. August 2020) zeigt, aber von Aktivisten der Gruppe "G._____" organisiert (act. 6). Es lie- gen keine Beweise vor, dass der Beschuldigte Mitglied dieser letztgenann- ten Gruppierung war/ist. 4.3.2. Aus dem Post auf Facebook des Vereins F._____ vom 16. August (Ergän- zung Obergericht: 2020) um 03.11 Uhr wird über die Aktion "Stallbeset- zung" beim Privatkläger durch die Gruppe "G._____" berichtet und, wie sich aus dem Dank an "G._____" ergibt, diese Aktion auch gutgeheissen. Unter diesem Text sind mit dem Vermerk "Fotos: B._____" ein Bild von Demonst- ranten und verschiedene Fotos aus dem Innern eines Schweinestalles ab- gebildet (act. 113). Wie ein Vergleich mit dem Beitrag von SRF "[Name des Beitrages]" über die hier fragliche Aktion zeigt, stammt das erste Foto von der unbewilligten Demonstration vor dem Stall des Privatklägers am 15. August 2020 (vgl. Minute: 15:24 ff. [https://www.srf.ch/play/tv/repor- ter/video/[…] bzw. USB-Stick in den Obergerichtsakten]). Dieser Umstand spricht zunächst auf den ersten Blick dafür, dass der Beschuldigte am Tat- tag (15. August 2020) bei der Aktion auch vor Ort war und dort Bildaufnah- men gemacht hat. 4.3.3. Zu beachten ist aber auch, dass über die Aktion "Stallbesetzung" beim Pri- vatkläger sehr viele Videoaufnahmen existieren. Es gibt darüber den be- reits erwähnten Fernsehbeitrag von SRF und (mindestens) drei weitere Vi- deos unterschiedlicher Länge, welche ins Internet hochgeladen wurden (vgl. USB-Stick in den Obergerichtsakten). Im Beitrag von SRF wird darge- stellt, wie sich die Aktivisten sammelten, gemeinsam mit verschiedenen Fahrzeugen zum Stall des Privatklägers fuhren und alsdann dort - 12 - demonstrierten. Ebenfalls ist zu sehen, dass eine Frau mit ihrem Mobilte- lefon ein Video mit Kommentierung der Aktion macht (Minute: 16:08 ff.). Die Aktivisten tragen dabei teilweise medizinische Gesichtsmasken (wohl durch die Corona-Pandemie bedingt) und zum Teil Schutzanzüge, um den Stall betreten zu können. Sie verhüllen sich jedoch grundsätzlich nicht (vgl. insb. Minute: 3:56-5:40, 11:00-11:28, 14:49, 15:14 ff.). Der Beschuldigte kann im Beitrag von SRF nicht identifiziert werden (vgl. Foto des Beschul- digten: www.fff.ch/unser-team; vgl. anderer SRF-Beitrag vom 2. Juni 2020 [www.srf.ch/news/schweiz/[…]]). Gleiches gilt für die anderen Videos über die Stallbesetzung (vgl. Video der ersten Stallbesetzung der Schweiz am 15. August 2020 [Dauer: 2:17 Minuten]: https://www.facebook.com/[...]; Der letzte Livestream der Aktion der Besetzung einer Schweinefarm in der Schweiz [Dauer: 15:48 Minuten]: https://www.facebook.com/[...]; "G._____" war live" [Dauer: 25:51 Minuten]: https://www.facebook.com[...]). Hinzu kommt hinsichtlich des Videos "Der letzte Livestream der Aktion der Beset- zung einer Schweinefarm in der Schweiz" zudem, dass diese Aufnahmen von einer Frau kommentiert und mit dem Natel angefertigt wurden (vgl. Mi- nute: 0:09, 15:44 f.). Betreffend das Video " 'G._____' war live" zeigt sich, dass dieses von einem englischsprechenden Mann mit ganz anderer Frisur (Sitecut und Zopf; vgl. Minute 12:21 ff. und Minute 3:13 ff. {vgl. Schatten}) aufgenommen wurde, was optisch nicht zum Beschuldigten passt. Auf- grund der Videos gibt es somit keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte am 15. August 2020 an der unbewilligten Demonstration teilgenommen und dort Bildaufnahmen gemacht hat. Vielmehr muss dies aufgrund der Vielzahl von Aufnahmen, auf denen der Beschuldigte nicht zu identifizieren ist, als eher unwahrscheinlich betrachtet werden. 4.3.4. Zu erwähnen ist weiter, dass der Artikel des Vereins F._____ vom 16. Au- gust 2020 betreffend die Fotos mit den Schweinen bzw. dem Schweinestall Fragen aufwirft. Denn gemäss dem Privatkläger waren am 15. August 2020 nur zwei Aktivisten im Stall, die von diesem forderten, zwei Tiere retten zu dürfen. Der Beschuldigte bemerkte dabei aber nicht, dass jemand Aufnah- men anfertigte (vgl. act. 235 f., vgl. auch act. 153 Ziff. 9, act. 232, 233). Entsprechend wird dazu im Strafbefehl vom 30. September 2022 auch le- diglich festgehalten, dass zwei Mitglieder der Gruppierung sich zum Privat- kläger in den Stall begeben hätten, um dort mit ihm ein Gespräch zu führen. Mit Blick auf den Beitrag von SRF über die Stallbesetzung, worin die De- monstranten bei ihrer Anfahrt auf den Hof des Privatklägers über das Ein- dringen in den Stall diskutierten und sich schliesslich dagegen entschieden haben (Minute: 10:22 ff.; vgl. auch Minute: 16:21 ff.), erscheint auch un- wahrscheinlich, dass diese Aufnahmen am 15. August 2020 erstellt wur- den, nachdem der Privatkläger den Stall mit Hilfe der Polizei verlassen hatte. Hinzu kommt, dass dem Beitrag von SRF entnommen werden kann, dass bereits vor dem 15. August 2020 von unbekannten Personen Aufnah- men aus dem Innern des Stalls vom Privatkläger aufgenommen wurden - 13 - (Minute: 16:50 ff.). Damit ist mehr als zweifelhaft, ob die vom Verein F._____ publizierten Fotos vom Inneren des Schweinestalls wirklich vom 15. August 2020 stammen. Es ist daher nicht erstellt, ob diese Fotos vom Schweinestall überhaupt einen Tatbeitrag hinsichtlich der Aktion vom 15. August 2020 oder vielleicht nicht doch eine separate, hier nicht ange- klagte Straftat zeigen. Es kann ferner auch auf den Beitrag "Miese Zu- stände in Schweizer Schweinemast-Betrieben" von SRF vom 2. Juni 2020 verwiesen werden, aus dem hervorgeht, dass vom Verein F._____ offenbar bereits im Jahr 2019 solche geheimen Aufnahmen vom Inneren von Schweinställen gemacht wurden (Minute: 3:58 ff.; vgl. auch S. 2 des Jah- resberichts 2020 des Vereins F._____). Diese Umstände könnten erklären, weshalb der Beschuldigte, um sich oder andere nicht zu belasten, im vor- liegenden Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. 4.3.5. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht bewiesen werden kann, dass der Beschuldigte Teil der am 15. August 2020 beim Stall des Privatklägers demonstrierenden Grup- pierung war oder zum Tatentschluss, der Planung oder der Ausführung die- ser Demonstration und der dabei vorgenommenen strafbaren Handlungen irgendwie konkret beigetragen hat. Damit ist weder der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt noch der Anklagesacherhalt erstellt. Der Be- schuldigte ist deshalb nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklag- ten" freizusprechen. 5. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt werden, was zu einem vollumfänglichen Freispruch führt. Damit entfällt die Grund- lage für die Zusprechung einer Genugtuung, weshalb die Zivilforderung des Privatklägers betreffend den Beschuldigten abzuweisen ist. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Okto- ber 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). - 14 - Der Beschuldigten ist, wie aufgezeigt, freizusprechen. Somit ist seine Be- rufung gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, hat doch die Privat- klägerschaft den Aufwand nicht massgeblich beeinflusst (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.1). 6.2. Der Beschuldigte, der freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädi- gung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vor- behalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Der Kostenentscheid präjudi- ziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Die Entschädigung des Beschuldigten ist daher auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte bzw. seine freigewählte Verteidigerin haben ausweislich der Akten keine Honorarnote eingereicht, weshalb die entsprechenden Auf- wendungen von Amtes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens sowie im Hinblick, dass die Verteidigerin den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren ver- trat und einige Argumente im Berufungsverfahren einfach erneut vortrug (vgl. act. 249 ff.), ein Aufwand von insgesamt 15 Stunden (Bespre- chung[en] mit Klientschaft: 1.5h; bereits begründete Berufungserklärung: 12h; Aufwand nach Urteil: 1.5h). Ausgehend von einem Regelstundenan- satz von Fr. 220.00 (für die bis 31. Dezember 2023 angefallenen Aufwen- dungen) bzw. von Fr. 240.00 (für die ab 1. Januar 2024 angefallenen Auf- wendungen) (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7.7% [bis 31. Dezember 2023] bzw. von 8.1% [ab 1. Januar 2024]) resultiert eine Ent- schädigung von gerundet Fr. 3'683.80 (13.5h x Fr. 220.00 + 3% = Fr. 3'059.10 + 7.7% = Fr. 3'294.65 + [1.5h x Fr. 240.00 + 8.1%]). 6.3. Der unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfah- ren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contra- rio). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 15 - Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen und die Zivil- klage, soweit sie den Beschuldigten betrifft, abzuweisen ist und dies den Prozessaufwand nicht massgeblich beeinflusste, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. der Anklagegebühr) auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Beschuldigte hat für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf Er- satz seiner Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), welche auf die Staatskasse zu nehmen sind. Der Beschuldigte bzw. seine freigewählte Verteidigerin hat ausweislich der Akten (entgegen act. 240) – und auch auf telefonische Nachfrage des Obergerichts – keine Honorarnote betreffend die erstinstanzlichen Partei- kosten eingereicht, weshalb die entsprechenden Aufwendungen von Am- tes wegen zu schätzen sind (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO e contrario). Mit Blick auf die Mandatierung der Verteidigerin am 5. November 2022 (act. 208 f.) des anschliessend angefallenen notwendigen Aufwands (vgl. Umfang der Akten; Eingabe vom 20. November 2022 [act. 211 f.], vorinstanzliche Ver- handlung vom 21. Februar 2023 [Dauer 1.25h; act. 229], des 12 Seiten um- fassenden Plädoyers [act. 249 ff.]) scheint ein Aufwand von 25 Stunden angemessen. Daraus resultiert ausgehend von einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (für die bis 31. Dezember 2023 angefallenen Aufwendun- gen) zuzüglich der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7.7% [bis 31. Dezember 2023]) eine Ent- schädigung von gerundet Fr. 6'101.20. 7.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - 16 - - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz gemäss Art. 8 DSG und Art. 1 Abs. 4 VDSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Die Zivilklage des Privatklägers auf Zusprechung einer Genugtuung wird betreffend den Beschuldigten abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die freigewählte Verteidigung des Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 3'683.80 (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'558.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 900.00) werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Gerichtskasse Laufenburg wird angewiesen, der freigewählten Vertei- digung des Beschuldigten für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'101.20 (inkl. MWST und Aus- lagen) auszubezahlen. 4.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das - 17 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner