6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'255.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'624.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. - 20 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)