4. [in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Gemeinde […] Schadenersatz von Fr. 1'667.50 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Dolmetscherkosten von Fr. 222.50 zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.