2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. - 19 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 752 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b sowie lit. i StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.