Entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. VIII/1.3) sieht Art. 135 Abs. 4 StPO keine Möglichkeit für einen Verzicht auf eine Rückforderung vor. Selbst Art. 425 StPO, wonach Verfahrenskosten gestundet oder erlassen werden können, fände nach der Praxis des Obergerichts im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung (CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.). Vielmehr hat die verurteilte Person die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft ein entsprechendes Gesuch an die Obergerichtskasse zu stellen. Nachdem dieser Punkt im Berufungsverfahren jedoch nicht angefochten worden ist, hat es damit sein Bewenden.