Es besteht mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten. Nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall gegangen ist, können die Polizeikosten von Fr. 48.00 für einen Datenträger sowie Kopien (vgl. Beilage Kosten) als allgemeine Aufwendungen der Polizei mangels gesetzlicher Grundlage dem Beschuldigten nicht auferlegt werden. - 18 -