7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der Schuldpunkte sowie der Dauer der Landesverweisung als unbegründet. Er erwirkt ein leicht tieferes Strafmass und einen Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) ohne Dolmetscherkosten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 17 -